Die Krankenkassen übernehmen die Kosten für die Fahrt zum Krankenhaus, wenn die Fahrt im Zusammenhang mit einer Leistung der Krankenkasse aus medizinischer Sicht zwingend notwendig ist. Hierfür benötigen Sie von Ihrer behandelnden Ärztin oder Ihrem behandelnden Arzt eine entsprechende „Verordnung einer Krankenbeförderung“. Nur in Ausnahmefällen, insbesondere in Notfällen, kann Ihre Ärztin oder Ihr Arzt die Verordnung nachträglich ausstellen. Die Krankenkassen übernehmen außerdem folgende Fahrkosten:
Die Fahrten können prinzipiell mit öffentlichen Verkehrsmitteln, einem Kranken- oder Rettungswagen, mit Taxen und Mietwagen oder Ihrem eigenen Pkw erfolgen. Welches Verkehrsmittel medizinisch notwendig ist, legt Ihre Ärztin oder Ihr Arzt in der Verordnung fest. Bei Fahrten mit dem privaten Kraftfahrzeug oder mit einem öffentlichen Verkehrsmittel ist keine Verordnung erforderlich.
Wie viel müssen Sie bei den Fahrkosten zuzahlen?
Werden Ihre Fahrkosten von der Krankenkasse übernommen, zahlen Sie pro Fahrt 10 Prozent des Fahrpreises zu, mindestens 5 und maximal 10 Euro, jedoch nie mehr als die tatsächlichen Kosten. Dabei gelten die Hin- und Rückfahrt jeweils als Einzelfahrt. Wenn Sie zu einer stationären Behandlung in ein Krankenhaus fahren, müssen Sie die ärztliche „Verordnung einer Krankenbeförderung“ nicht vorab von Ihrer Krankenkasse genehmigen lassen. Sie können die Kostenerstattung auch im Nachhinein beantragen. Fahrten zu einer ambulanten Behandlung wiederum müssen in jedem Fall vorher von der Krankenkasse genehmigt werden, da die Kassen die Kosten nur in besonderen Ausnahmefällen übernehmen.