Das GRN-Betreuungszentrum Sinsheim

Im Herzen des Kraichgaus bieten wir ein behütetes Umfeld für Menschen mit unterschiedlichsten Unterstützungsbedarfen. Bei uns leben pflegebedürftige Menschen, teilweise mit körperlicher oder seelischer Behinderung.

Unser Ziel ist es diese Menschen dabei pflegerisch zu unterstützen, möglichst selbständig und eigenverantwortlich mit ihrer Einschränkung zu leben. Unser gesamtes Team (Pflegefachkräfte und Pflegehelfer, Betreuungspersonal, Hauswirtschaft und Ehrenamtliche) begleitet die Bewohnerinnen und Bewohner über die Zeit ihres Aufenthaltes, wann immer sie es möchten oder benötigen. Der Mensch soll sich bei uns wohlfühlen und seinem Gesundheitszustand entsprechend aktiv bleiben.

Mitarbeiter und Team

Verschiedene pflegerische Disziplinen, ergänzt durch externe Fachärzte und Therapeuten, gewährleisten eine qualitativ hochwertige Versorgung nach aktuell geltenden Standards. Unsere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter legen großen Wert darauf, persönliche Lebensvorstellungen zu respektieren. Um diesem hohen Anspruch gerecht zu werden, ist die Nachwuchsförderung durch verschiedenste Aus- und Weiterbildungsangebote eine wichtige Säule unserer Personalpolitik.

Zum Team

Karriere im GRN-Betreuungszentrum Sinsheim

Job in der Pflege oder im Bereich der Betreuung von hilfsbedürftigen Menschen, Pflegeausbildung, Duales Studium und vieles mehr: Sie haben Lust im GRN-Betreuungszentrum Sinsheim zu arbeiten? In unserem Karriereportal finden Sie offene Stellen und Ansprechpartner.

Zu den Stellenangeboten

Häufige Fragen von Bewohnern und Angehörigen

Worauf ist die Einrichtung spezialisiert?

Unsere Einrichtung ist durch einen Gesamtversorgungsvertrag nach § 72 SGB XI mit den Pflegekassen zur vollstationären Dauerpflege Pflegebedürftiger zugelassen. Durch den Versorgungsvertrag wird gleichzeitig das Versorgungskonzept definiert. Zusätzlich ist unsere Einrichtung auch zur Kurzzeitpflege und zur Verhinderungspflege zugelassen.

Zusätzlich zur „normalen“ Pflege unterhält unsere Einrichtung auch besondere Versorgungs- und Betreuungsangebote für folgende Zielgruppe an:

  • Personen mit erheblichem allgemeinem Betreuungsbedarf (demenziell erkrankte Menschen mit erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz)
  • Personen mit gerontopsychiatrischen Einschränkungen
  • Personen mit Pflege- und Betreuungsbedarf, die aufgrund ihrer Erkrankung einer Unterbringung in einem beschützten Bereich bedürfen (Eigengefährdung gem. BGB)
Wie errechnet sich die Sozialhilfe für einen Pflegeplatz?

Bei der Bearbeitung eines Antrages wird ermittelt, wie hoch die ungedeckten Heimkosten sind. Diese Kosten setzen sich zusammen aus: Heimkosten (von Heim zu Heim verschieden und abhängig vom Pflegegrad) sowie Taschengeld/Barbetrag des Heimbewohners für die Abdeckung von Bedarfen des notwendigen Lebensunterhalts. Von der Gesamtrechnung wird das Pflegegeld der Pflegekasse abgezogen. Dann wird festgestellt, welches individuelle Einkommen und Vermögen vorhanden ist.

 

Wer trägt die Kosten einer vollstationären Pflege für ältere Menschen?
  • Grundsätzlich muss jeder Mensch die Kosten im Zusammenhang mit einer Heimunterbringung selbst tragen. Hierzu muss er vorrangig sein eigenes Einkommen und Vermögen einsetzen. Zur Risikominimierung hat der Gesetzgeber seit einiger Zeit eine weitere Säule der sozialen Grundsicherung etabliert, nämlich die Pflegeversicherung. Versicherte Personen habe im Falle von Pflegebedürftigkeit einen Anspruch auf Leistungen der Pflegekasse, der sie angehören.
  • Die Leistungen der Pflegekassen hängen vom Grad der Pflegebedürftigkeit ab. Dieser Grad wird nach einem bestimmten Verfahren von Mitarbeitenden des Medizinischen Dienstes (MD) ermittelt. Das Ergebnis löst eine Zahlungspflicht der zuständigen Pflegekasse aus. Die Höhe des sogenannten Pflegegeldes ergibt sich anhand des festgestellten Pflegegrades.

 

Was passiert, wenn ein Pflegebedürftiger seine Pflegekosten nicht (mehr) begleichen kann?

Das Sozialamt beteiligt sich an den Pflegekosten im Rahmen der Sozialleistung „Hilfe zur Pflege“, wenn eine Person die Kosten für die vollstationäre Pflege nicht selbst tragen kann und auch keine ausreichenden Leistungen von der Pflegekasse erhält. Anspruch auf Hilfe zur Pflege haben Menschen, die pflegebedürftig sind, ein geringes Einkommen und keine Vermögenswerte besitzen. Auch die Angehörigen müssen nicht in der Lage sein, die Kosten zu tragen.
Ein Antrag auf Hilfe zur Pflege muss beim zuständigen Sozialamt gestellt werden. Die Leistungen werden erst ab dem Zeitpunkt der Antragstellung gewährt, daher sollte der Antrag nicht hinausgezögert werden.

Wichtige Unterlagen und Informationen

Anmeldebogen Pflegeheim

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Vorvertragliche Regelungen vollstationäre Pflege

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Übersicht Leistungsentgelte vollstationäre Pflege

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Vorvertragliche Regelungen Kurzzeitpflege

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Übersicht Leistungsentgelte Kurzzeitpflege

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Flyer Kurzzeitpflege

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